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Gesetz zur Teilung der Makler-Courtage ab 23.12.2020

Am 23.12.2020 tritt das neue Gesetz zur Teilung der Makler-Courtage in Kraft
Maklerprovision ist immer ein Thema, welches mit dem Erwerb oder dem Verkauf einer Immobilie ansteht. Bei kaum einer anderen Ware oder Dienstleistung wird derart diskutiert, obwohl es sich doch beim Haus oder der Wohnung um eines der höchsten Güter handelt, mit der sich nur selten im Leben eine Wandlung ergibt. Hier einen Fachmann hinzuzuziehen, sollte eigentlich keine Frage sein. Bislang gab es allerdings keine gesetzliche Regelung, wer die Maklerkosten übernimmt. Je nach Bundesland, Angebot und Nachfrage regelte sich dies bisher von selbst. Jetzt hat allerdings der Gesetzgeber eingegriffen und eine Regulierung vorgenommen. Das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei Kaufverträgen über selbstgenutzte Wohnungen und Einfamilienhäuser tritt zum 23.12.2020 in Kraft. Die neuen Vorschriften über die Teilung der Maklerprovision gelten für die erfolgreiche Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an Verbraucher. Bei diesen Immobilien und bei dieser Kundengruppe muss in Zukunft die strikte hälftige Teilung der Maklerprovision beachtet werden. Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Wohnimmobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Die reine Innenprovision, also eine vollständige Übernahme der Provision durch den Verkäufer als Auftraggeber, bleibt weiterhin möglich und kann zwischen Verkäufer und Immobilienbüro frei vereinbart werden. Auch ein reiner Suchauftrag kann mit einem Käuferkunden vereinbart werden.
Jedoch nicht jede Immobilie fällt unter die neuen Provisionsregelungen: Baugrundstücke und alle gewerblichen Immobilien sowie Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien fallen – egal, ob diese an Verbraucher oder an gewerbliche Kunden vermittelt werden – nicht unter die neuen Provisionsregelungen. Aber auch der Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kunden fällt nicht unter die neue Provisionsteilung.

Sie merken sicher- es wird nicht einfacher. Wir von Markkleeberger Immobilien haben hier zwar keinen Regulierungsbedarf gesehen, müssen uns aber natürlich an die gesetzlichen Vorschriften halten. Wir arbeiten im Bereich Eigentumswohnungen schon immer mit einer hälftigen Teilung und seit geraumer Zeit grundsätzlich nun auch in der Vermittlung der Einfamilienhäuser. Wir sehen uns als Servicepartner für beide Seiten. Der Eigentümer beauftragt uns in der Regel mit der Vermittlung seiner Immobilie und erhält damit einen Rundum-Service, der ihm viel Zeit, Mühe, fachliches Wissen und nicht zuletzt Ärger mit Ämtern und Interessenten erspart. Insbesondere jedoch die Aufbereitung der Unterlagen für die Bank ist sehr aufwendig und diese benötigt der Käufer im Zuge der Verkaufsabwicklung. Meist bekommen das weder Verkäufer noch Käufer so richtig mit, was da im Hintergrund vermittelt, gesucht und aufbereitet werden muß. Aber dafür sind wir Dienstleister und möchten unseren Kunden so gut wie möglich mit Herz und Verstand zur Seite stehen. Und nicht zu vergessen ist: die Maklercourtage fällt immer nur im Erfolgsfall an. Man sollte nicht vergessen, mit wie viel Zeit, Geld und Erfahrung ein seriöser Makler hier in Vorleistung geht.
Diese neuen Regelungen werden die Wichtigkeit der Verkaufsabwicklung begleitend durch die Professionalität eines Maklers in vielen Fällen unterstreichen.
Informieren Sie sich dazu gern in Ihrem Maklerbüro vor Ort!

Ihre Sybille Lipp Markkleeberger Immobilien (Stadtjournal NOV 2020)